Krankengeld-Wahltarif


Gemäß gesetzlicher Anforderung

Die gesetzlichen Krankenkassen sind nach § 53 Abs. 6 SGB V verpflichtet, ihren selbständig Versicherten einen Krankengeld-Wahltarif anzubieten. Demnach haben Selbständige und unständig Beschäftigte nach § 44 Abs. 2 SGB V einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie den allgemeinen Beitragssatz der GKV zahlen. Zu besonderen Bedingungen gilt dieser Anspruch auch für Künstler und Publizisten in der Künstlersozialkasse (KSK). Aufgrund der Beschränkung der monatlichen Zahlungen auf maximal 70 Prozent des Betrags der Beitragsbemessungsgrenze ist diese Regelung häufig unzureichend. Für Selbständige mit Einkünften, die über der Bemessungsgrenze liegen, entsteht ggf. eine untragbare Lücke.

Mit Hilfe der Wahltarife können Krankenkassen diesen Versichertengruppen zusätzliche Absicherung bieten und deren Interesse an einem Krankenversicherungsschutz aus einer Hand entgegenkommen. Für die einzelne Krankenkasse entsteht nun ein finanzielles Risiko, da sie Ihren Versicherten diesen Tarif mit Kontrahierungszwang anbieten muss und die Tarife nicht entsprechend des individuellen versicherungsmathematischen Risikos gestalten darf.