Ausgabe 01/2024 | Endspurt: Die letzten Meter zur Umsetzung des Kombinationsabschlags gemäß § 130e SGB V


Seit dem 02.05.2023 dürfen gesetzliche Krankenkassen bei Pharmazeutischen Unternehmen für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die in einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) definierten Kombinationstherapie eingesetzt werden, einen zusätzlichen Rabatt in Höhe von 20 Prozent[1] einfordern – den sogenannten Kombinationsabschlag. Möglich gemacht hat dies das GKV – Finanzstabilisierungsgesetz vom 15.11.2022, mit welchem die gesetzlichen Regelungen über den Abschlag in § 130e des SGB V aufgenommen wurden.

Für welche Arzneimittel ein Abschlag anfällt, regelt der G-BA mit der Anlage 12a der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL). Es handelt sich grundsätzlich um Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, welche nach Zulassung in Kombination mit anderen Arzneimitteln eingesetzt werden. „Fixe Kombinationen“, bei denen mehrere Wirkstoffe in einer Arzneimittelpackung vorhanden sind, sind nicht vom Kombinationsabschlag betroffen. In den Fällen in denen der G-BA für bestimmte Indikationen oder Subgruppen in der Nutzenbewertung nach § 35a SGB V einen mindestens beträchtlichen Zusatznutzen der Kombination von Arzneimitteln festgestellt hat, fällt auch bei gleichzeitiger Abgabe der Arzneimittel kein Abschlag an.

Der Gesetzgeber erhofft sich durch die Einführung des Kombinationsabschlages Einsparungen von ca. 185 Mio. Euro im Jahr.[2] Geht man von dieser Zahl aus, so könnte eine Kasse mit 100.000 Versicherten mit etwa 250.000 Euro Einsparungen im Jahr rechnen. Die GWQ ServicePlus AG hat sich bereits frühzeitig mit der Durchführung und Umsetzung des Gesetzesauftrags zum Kombinationsabschlag befasst. In Kooperation mit dem IPAM haben wir ein Datenbankmodell entwickelt, welches die komplexe Analytik des Kombinationsabschlags abbilden kann. Gleichzeitig sind die Analyseparameter so gesetzt, dass die Kassen den maximalen Rabatt erzielen können. Hier kommt der GWQ nun die langjährige Erfahrung bei der Detektion von onkologischen Kombinationstherapien zu Gute.

Für Fragen zu GWQ-Leistungen im Arzneimittel-Bereich wenden Sie sich bitte direkt an Dr. Barthold Deiters; barthold.deiters@gwq-serviceplus.de.

 


[1] 20 Prozent auf den Abgabepreis des jeweiligen Arzneimittels ohne Mehrwertsteuer (Dieser ist unabhängig von etwaigen weiteren Rabatten, die der Hersteller ggf. bereits durch existierende Rabattverträge zum Arzneimittel an die Kasse leistet, zu gewähren.)

[2] Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) vom 19. September 2022, BT-Drs. 20/3448, S. 30.


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